Legen Bauunternehmer einem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen vor, haben diese Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die zuvor vereinbarte Summe ohne
Abzug der Bauabzugssteuer ausbezahlt.
Schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Umsatzsteuer, ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Es handelt sich hierbei nicht um ein
Wahlrecht!